Ein Beitrag, die ganze Familie versichert: Die beitragsfreie Familienversicherung ist das wohl stärkste Argument der gesetzlichen Krankenversicherung — Millionen Ehepartner und Kinder sind über ein einziges Mitglied ohne eigenen Beitrag abgesichert. Doch die Mitversicherung ist an klare Bedingungen geknüpft, die sich 2026 an neuen Einkommensgrenzen festmachen — und ab 2028 wird sie für Ehepartner erstmals kostenpflichtig. Hier sind alle Regeln, verständlich sortiert.
Auf einen Blick: Beitragsfrei mitversichert sind Ehe- und eingetragene Lebenspartner sowie Kinder, wenn sie ein Gesamteinkommen von höchstens 565 Euro im Monat haben (2026; bei einem Minijob gelten 603 Euro) und nicht hauptberuflich selbstständig oder privat versichert sind. Kinder sind je nach Situation bis 18, 23 oder 25 mitversichert — in Ausbildung und Studium gilt die 25er-Grenze. Ein wichtiger Haken betrifft Familien mit einem gut verdienenden, privat versicherten Elternteil: Dann kann die kostenlose Mitversicherung des Kindes ausgeschlossen sein. Und ab 2028 zahlt der Haushalt für mitversicherte Ehepartner einen Zuschlag von 2,5 Prozent — Kinder bleiben beitragsfrei.
Wer kann familienversichert werden?
- Ehepartner und eingetragene Lebenspartner des Mitglieds,
- Kinder — leibliche und adoptierte, unter bestimmten Voraussetzungen auch Stief-, Enkel- und Pflegekinder, wenn das Mitglied sie überwiegend unterhält beziehungsweise sie in seinem Haushalt leben,
- Voraussetzung für alle: Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland (mit EU-Sonderregeln) — und keine eigene versicherungspflichtige Beschäftigung, keine hauptberufliche Selbstständigkeit, keine private Krankenversicherung.
Die Einkommensgrenzen 2026
Familienversichert bleibt nur, wer regelmäßig höchstens ein bestimmtes Gesamteinkommen hat:
- Allgemeine Grenze: 565 Euro im Monat — ein Siebtel der Bezugsgröße der Sozialversicherung (2026: 3.955 Euro),
- Minijob-Ausnahme: 603 Euro im Monat — wer ausschließlich geringfügig beschäftigt ist, darf bis zur Geringfügigkeitsgrenze verdienen,
- alles zählt zusammen: Lohn, Mieteinnahmen, Kapitalerträge oberhalb des Sparerfreibetrags, Renten — mehrere kleine Einkommensquellen werden addiert; schon ein dauerhaftes Überschreiten um wenige Euro beendet die beitragsfreie Mitversicherung,
- nicht angerechnet werden unter anderem Elterngeld und BAföG — deshalb bleiben Elternzeit und Studium klassische Familienversicherungs-Phasen.
Wichtig für die Praxis: Die Krankenkassen fragen die Einkommen der Mitversicherten regelmäßig ab. Änderungen — der neue Nebenjob, die vermietete Wohnung — sollten Sie von sich aus melden, sonst drohen rückwirkende Beiträge.
Kinder: bis wann sie mitversichert sind
- Bis 18 — grundsätzlich immer,
- bis 23 — solange das Kind nicht erwerbstätig ist,
- bis 25 — in Schule, Berufsausbildung, Studium oder Freiwilligendienst (FSJ, FÖJ, BFD); wurde die Ausbildung durch einen Freiwilligendienst oder Wehrdienst unterbrochen oder verzögert, verlängert sich die Frist um bis zu zwölf Monate über den 25. Geburtstag hinaus,
- ohne Altersgrenze — für Kinder mit Behinderung, die sich nicht selbst unterhalten können, wenn die Behinderung eintrat, während das Kind familienversichert war.
Mit dem Start einer Ausbildung endet die Familienversicherung dagegen sofort — Azubis werden vom ersten Tag an eigenes Kassenmitglied (Details: Versicherungen für Azubis). Studierende bleiben bis 25 familienversichert und wechseln danach in die günstige studentische Krankenversicherung — den Überblick gibt Versicherungen für Studenten.
Der PKV-Haken: Wann Kinder nicht kostenlos mitversichert werden können
Die Regel überrascht viele junge Familien (§ 10 Abs. 3 SGB V): Ein Kind kann nicht beitragsfrei familienversichert werden, wenn der mit dem Kind verwandte Ehe- oder eingetragene Lebenspartner des gesetzlich versicherten Mitglieds drei Bedingungen gleichzeitig erfüllt: Er ist kein Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, sein regelmäßiges Gesamteinkommen liegt über der Versicherungspflichtgrenze von 77.400 Euro im Jahr beziehungsweise 6.450 Euro im Monat und es ist regelmäßig höher als das Einkommen des gesetzlich versicherten Elternteils. Bei unverheirateten Eltern greift diese Ausschlussregelung grundsätzlich nicht. In dieser Konstellation bleibt nur die freiwillige GKV-Versicherung des Kindes mit eigenem Beitrag oder die private Mitversicherung beim PKV-Elternteil. Was die Versicherungspflichtgrenze genau ist, erklärt unser Beitrag Versicherungspflichtgrenze 2026 — der Punkt gehört in jede PKV-Entscheidung von Familien(planern), denn er macht den Systemwechsel des Besserverdieners faktisch teurer.
Wer sonst noch ausgeschlossen ist
- Hauptberuflich Selbstständige — unabhängig vom Einkommen; auch die Ehefrau mit kleinem, aber hauptberuflichem Gewerbe muss sich selbst versichern,
- wer versicherungsfrei ist (etwa Beamte) oder von der Versicherungspflicht befreit wurde,
- wer eigene versicherungspflichtige Einkünfte hat — dann besteht ohnehin eine eigene Mitgliedschaft.
Ab 2028: Der Zuschlag für mitversicherte Ehepartner
Mit der im Juli 2026 beschlossenen GKV-Reform wird die Familienversicherung für Ehe- und Lebenspartner ab dem 1. Januar 2028 kostenpflichtig: Fällig wird ein Zuschlag von 2,5 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds — bei 4.000 Euro Brutto also 100 Euro im Monat. Ausgenommen bleiben unter anderem Partner, die Kinder unter zwölf Jahren erziehen, Pflegeverantwortung tragen oder die Regelaltersgrenze erreicht haben. Für Kinder, die die Voraussetzungen der Familienversicherung erfüllen, wird auch ab 2028 kein Beitragszuschlag erhoben. Alle Details, Ausnahmen und was Betroffene jetzt prüfen sollten: GKV-Reform beschlossen: Das ändert sich 2027 und 2028.
So melden Sie die Familienversicherung an — und behalten sie
- Anmeldung: formlos bei der Krankenkasse des Mitglieds — per Fragebogen zur Familienversicherung; Geburtsurkunde beziehungsweise Heiratsurkunde genügen meist.
- Jährliche Überprüfung: Einkommensfragen der Kasse vollständig beantworten — sie sichern den beitragsfreien Status ab.
- Änderungen sofort melden: neuer Job, Gewerbe, Mieteinnahmen, Ausbildungsende der Kinder — sonst drohen Nachforderungen.
- Grenzfälle rechnen: Liegt das Einkommen knapp über 565 Euro, kann es sich lohnen, Werbungskosten geltend zu machen oder Einkünfte zu verschieben — hier hilft die Kasse oder eine Steuerfachperson.
Wie das GKV-System insgesamt funktioniert, lesen Sie im Grundlagenbeitrag Gesetzliche Krankenversicherung in Deutschland; welche Absicherung Familien über die Krankenkasse hinaus brauchen, zeigt Versicherungen für Familien. Und wenn Ihre Konstellation komplizierter ist — PKV-Elternteil, Selbstständigkeit, Patchwork: Auf Versipedia finden Sie Expertinnen und Experten für die gesetzliche Krankenversicherung, oder Sie starten mit der kostenlosen Bedarfsanalyse.
Quellen und weiterführende Informationen
- § 10 SGB V — Familienversicherung (Gesetzestext): gesetze-im-internet.de
- Rechengrößen der Sozialversicherung 2026 (Bezugsgröße, Grenzwerte): krankenkassen.de
- Finanztip — Verdienstgrenzen der Familienversicherung: finanztip.de
- Techniker Krankenkasse — Einkommensgrenzen der Familienversicherung: tk.de
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Maßgeblich sind § 10 SGB V und die Auskunft Ihrer Krankenkasse; die Grenzwerte gelten für 2026 und werden jährlich angepasst (Stand: Juli 2026).
Häufige Fragen
Wie viel darf man 2026 in der Familienversicherung verdienen?
Bis zu welchem Alter sind Kinder familienversichert?
Ist der Ehepartner ohne eigenes Einkommen kostenlos mitversichert?
Warum kann mein Kind nicht familienversichert werden, wenn ein Elternteil privat versichert ist?
Können Selbstständige oder deren Partner familienversichert sein?
Veröffentlicht am 28. Juli 2026
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