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Freiwillig gesetzlich versichert: Beiträge und für wen es gilt (2026)

Wer über die Versicherungspflichtgrenze rutscht, sich selbstständig macht oder aus der Familienversicherung fällt, wird nicht automatisch privat versichert — sondern kann freiwillig in der gesetzlichen Kasse bleiben. Was das 2026 kostet, welche Fristen gelten und wann sich die PKV trotzdem lohnt.

· 7 Min Lesezeit · Volodymyr Snihovyi
Freiwillig gesetzlich versichert 2026: Titelbild mit Krankenkassenkarte, Euro-Symbol, Kalender und Personenfiguren zu Beiträgen und Voraussetzungen.

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Vorgelesen von Versipedia · 10:51 Min

„Freiwillig versichert“ klingt nach einer Entscheidung, ist aber vor allem ein rechtlicher Status: Er greift immer dann, wenn die Versicherungspflicht endet — beim Gehaltssprung über die Versicherungspflichtgrenze, beim Start in die Selbstständigkeit, nach dem Studium oder wenn die Familienversicherung ausläuft. Wichtig zu wissen: Sie fallen dann nicht automatisch aus der gesetzlichen Krankenversicherung heraus. In den meisten Fällen läuft die Mitgliedschaft sogar von selbst weiter — nur eben mit anderen Beitragsregeln.

Auf einen Blick: Freiwillig gesetzlich versichert sind vor allem Beschäftigte über der Versicherungspflichtgrenze (2026: 77.400 Euro im Jahr beziehungsweise 6.450 Euro im Monat), hauptberuflich Selbstständige und Menschen nach dem Ende einer Pflicht- oder Familienversicherung. Der Beitrag richtet sich nach allen Einnahmen — nicht nur nach dem Gehalt. Gerechnet mit dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent liegt er 2026 zwischen rund 270 Euro (Mindestbeitrag inklusive Pflegeversicherung) und rund 1.261 Euro im Monat; der tatsächliche Betrag hängt vom Krankengeldanspruch, vom Pflegebeitrag und vom Zusatzbeitrag Ihrer Kasse ab. Zwei Zahlen bestimmen den Rahmen: die Mindestbemessungsgrundlage von 1.318,33 Euro und die Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 Euro.

Wer freiwillig versichert ist — und wie man hineinkommt

Typische Konstellationen:

  • Angestellte über der Versicherungspflichtgrenze: In einem bestehenden Arbeitsverhältnis endet die Versicherungspflicht erst zum Jahresende — und nur dann, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt sowohl die Grenze des laufenden als auch die des kommenden Jahres übersteigt. Wer eine neue Beschäftigung oberhalb der Grenze aufnimmt, ist dagegen sofort versicherungsfrei. In beiden Fällen bleibt die freiwillige Mitgliedschaft in der Kasse möglich.
  • Hauptberuflich Selbstständige: Sie sind grundsätzlich nicht pflichtversichert und wählen zwischen freiwilliger GKV und privater Krankenversicherung.
  • Nach dem Ende der Familienversicherung — etwa wenn das regelmäßige Gesamteinkommen die Grenze von 565 Euro im Monat übersteigt (bei einem Minijob gelten 2026 höhere 603 Euro; mehr dazu: Familienversicherung: Wer ist kostenlos mitversichert?).
  • Studierende nach Vollendung des 30. Lebensjahres, wenn die studentische Versicherung endet und kein gesetzlicher Verlängerungsgrund vorliegt (Versicherungen für Studenten).
  • Rentner ohne die Voraussetzungen der KVdR und Beamte, die auf die Beihilfe verzichten.

Der wichtigste Praxis-Hinweis: Für die Fortsetzung müssen Sie in aller Regel nichts tun. Dank der obligatorischen Anschlussversicherung (§ 188 Abs. 4 SGB V) läuft eine endende Pflicht- oder Familienversicherung automatisch als freiwillige Mitgliedschaft weiter. Wer stattdessen direkt in die private Krankenversicherung wechseln möchte, muss den Austritt innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis der Krankenkasse erklären und einen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall nachweisen — sonst bleibt die Mitgliedschaft bestehen und es laufen Beiträge auf.

Außerhalb dieser Automatik ist ein freiwilliger Beitritt nur für die in § 9 SGB V ausdrücklich genannten Personengruppen möglich, meist innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten. Die bekannte Vorversicherungszeit — mindestens 24 Monate in den letzten fünf Jahren oder zwölf Monate unmittelbar zuvor — betrifft dabei vor allem diejenigen, die aus einer Versicherungspflicht ausscheiden. Für Rückkehrende aus dem Ausland gelten je nach vorherigem Status eigene Voraussetzungen; ein längerer Auslandsaufenthalt allein begründet kein allgemeines Beitrittsrecht.

So wird der Beitrag berechnet

Der entscheidende Unterschied zur Pflichtversicherung: Angerechnet wird die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (§ 240 SGB V). Neben Arbeitsentgelt oder Gewinn zählen also auch Mieteinnahmen, Kapitalerträge, Renten und Versorgungsbezüge mit. Auf diese Bemessungsgrundlage werden angewendet:

  • 14,6 Prozent (allgemeiner Beitragssatz, mit Anspruch auf Krankengeld ab dem 43. Tag) oder 14,0 Prozent (ermäßigter Satz, ohne Krankengeld),
  • plus der Zusatzbeitrag der Kasse — im Durchschnitt 2,9 Prozent (2026), je nach Kasse spürbar mehr oder weniger,
  • plus Pflegeversicherung: 3,6 Prozent, für Kinderlose ab 23 Jahren 4,2 Prozent (Eltern mit mehreren Kindern zahlen weniger).

Die Grenzen 2026:

  • Mindestbemessungsgrundlage 1.318,33 Euro im Monat — auch wer weniger verdient, zahlt auf diesen fiktiven Betrag. Daraus ergibt sich ein Mindestbeitrag zur Krankenversicherung von 222,80 Euro (ermäßigter Satz mit durchschnittlichem Zusatzbeitrag); zusammen mit der Pflegeversicherung sind es rund 270 Euro (mit Kind) beziehungsweise rund 278 Euro (kinderlos).
  • Beitragsbemessungsgrenze 5.812,50 Euro im Monat (69.750 Euro im Jahr) — darüber steigt der Beitrag nicht mehr. Der Höchstbeitrag zur Krankenversicherung beträgt 1.017,19 Euro mit beziehungsweise 982,31 Euro ohne Krankengeldanspruch; inklusive Pflegeversicherung sind bis zu rund 1.261 Euro im Monat fällig.

Wichtig für Angestellte: Der Arbeitgeber zahlt einen Beitragszuschuss bis zum gesetzlichen Höchstbetrag. In der Krankenversicherung entspricht das grundsätzlich der Hälfte des Beitrags; den Zuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose tragen Beschäftigte dagegen allein. Selbstständige tragen den vollen Beitrag allein; was das im Gesamtbudget bedeutet, zeigt Welche Versicherungen brauchen Selbstständige wirklich?

Krankengeld: die Entscheidung, die vor allem Selbstständige betrifft

Hier wird oft pauschalisiert — tatsächlich hängt der Krankengeldanspruch davon ab, ob Sie angestellt oder selbstständig sind:

  • Freiwillig versicherte Beschäftigte oberhalb der Versicherungspflichtgrenze haben grundsätzlich Anspruch auf Krankengeld und zahlen dafür den allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent. Die ersten sechs Wochen deckt ohnehin die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers ab, danach greift das Krankengeld.
  • Hauptberuflich Selbstständige haben dagegen nicht automatisch einen Anspruch und zahlen grundsätzlich den ermäßigten Satz von 14,0 Prozent. Sie können bei ihrer Krankenkasse per Wahlerklärung den gesetzlichen Krankengeldanspruch ab dem 43. Krankheitstag wählen (dann gilt der allgemeine Satz) — oder stattdessen einen Wahltarif der Kasse beziehungsweise eine private Krankentagegeldversicherung abschließen.

Entscheidend für Selbstständige: Beim gesetzlichen Krankengeldanspruch über den allgemeinen Beitragssatz beginnt die Leistung erst ab dem 43. Krankheitstag. Ein Krankengeld-Wahltarif der Krankenkasse kann je nach Angebot auch einen früheren Leistungsbeginn vorsehen; alternativ lässt sich die Lücke mit einem privaten Krankentagegeld mit passender Karenzzeit absichern.

Freiwillige GKV oder PKV — was ist günstiger?

Eine pauschale Antwort gibt es nicht, aber klare Faustregeln:

  • Für die GKV spricht: Familienangehörige ohne eigenes Einkommen sind beitragsfrei mitversichert — bei mehreren Kindern ist das kaum zu schlagen. Der Beitrag sinkt zudem, wenn das Einkommen sinkt, und im Alter richtet er sich weiter nach den Einnahmen.
  • Für die PKV spricht: Junge, gesunde Gutverdiener ohne Familienplanung zahlen dort oft deutlich weniger und bekommen mehr Leistung. Der Preis dafür: Der Wechsel zurück ist ab 55 praktisch ausgeschlossen, und die Beiträge steigen mit dem Alter.

Der Vergleich lohnt sich nur über die gesamte Lebensspanne — die Entscheidungshilfe finden Sie unter PKV oder GKV: Was passt besser zu mir?. Beachten Sie außerdem die GKV-Reform: Ab 2028 wird für viele bislang beitragsfrei mitversicherte Ehe- und Lebenspartner ein Zuschlag von 2,5 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds fällig. Ausnahmen gelten unter anderem, wenn Kinder unter zwölf Jahren im Haushalt leben, bei Kindern mit Behinderung, bei zu pflegenden Angehörigen und nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Kinder bleiben weiterhin beitragsfrei mitversichert.

Drei Tipps, die bares Geld sparen

  1. Kasse vergleichen: Die Zusatzbeiträge unterscheiden sich zwischen den Kassen deutlich — bei Höchstbeitrag macht ein Prozentpunkt über 50 Euro im Monat aus. Der Wechsel ist mit zwei Monaten Frist möglich: Krankenkasse wechseln: Wann lohnt es sich?
  2. Einkommensnachweise aktuell halten: Die Kasse stuft zunächst vorläufig ein und rechnet nach dem Steuerbescheid ab. Sinkt Ihr Gewinn, beantragen Sie sofort eine Herabsetzung — sonst zahlen Sie monatelang zu viel.
  3. Existenzgründer prüfen lassen: Bei geringem Einkommen kann ein Zuschuss zur Beitragslast oder die Wahl des ermäßigten Satzes helfen — beides sollte bewusst kalkuliert werden.

Wenn Sie unsicher sind, welcher Weg zu Ihrer Einkommens- und Familiensituation passt: Auf Versipedia finden Sie Expertinnen und Experten für die gesetzliche Krankenversicherung — oder Sie starten mit der kostenlosen Bedarfsanalyse.

Quellen und weiterführende Informationen

Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Die genannten Werte gelten für 2026 und werden jährlich angepasst; maßgeblich ist die Auskunft Ihrer Krankenkasse (Stand: August 2026).

Häufige Fragen

Was kostet die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung 2026?
Der Beitrag richtet sich nach allen Einnahmen. Mindestens wird auf 1.318,33 Euro im Monat gerechnet — daraus ergibt sich ein Krankenversicherungsbeitrag von 222,80 Euro (ermäßigter Satz mit durchschnittlichem Zusatzbeitrag), zusammen mit der Pflegeversicherung rund 270 Euro (mit Kind) bis 278 Euro (kinderlos). Nach oben ist bei der Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 Euro Schluss: Der Höchstbeitrag beträgt 1.017,19 Euro zur Krankenversicherung, inklusive Pflegeversicherung bis zu rund 1.261 Euro.
Wer kann sich freiwillig gesetzlich versichern?
Vor allem Angestellte über der Versicherungspflichtgrenze (2026: 77.400 Euro im Jahr), hauptberuflich Selbstständige, Menschen nach dem Ende einer Pflicht- oder Familienversicherung, Studierende nach dem Ende der studentischen Versicherung sowie Rentner ohne die Voraussetzungen der Krankenversicherung der Rentner. Meist läuft die Mitgliedschaft dank der obligatorischen Anschlussversicherung automatisch weiter; ein echter Neubeitritt ist nur für die in § 9 SGB V genannten Personengruppen möglich und setzt je nach Gruppe Vorversicherungszeiten voraus.
Welche Einnahmen zählen bei freiwillig Versicherten?
Anders als bei Pflichtversicherten wird die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit herangezogen (§ 240 SGB V): neben Arbeitsentgelt oder Gewinn auch Mieteinnahmen, Kapitalerträge, Renten und Versorgungsbezüge. Deshalb kann der Beitrag auch dann hoch ausfallen, wenn das Gehalt selbst moderat ist. Gedeckelt wird alles durch die Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 Euro im Monat.
Bekomme ich als freiwillig Versicherter Krankengeld?
Das hängt vom Status ab. Freiwillig versicherte Beschäftigte oberhalb der Versicherungspflichtgrenze haben grundsätzlich Anspruch auf Krankengeld und zahlen den allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent; die ersten sechs Wochen deckt die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers. Hauptberuflich Selbstständige haben dagegen nicht automatisch einen Anspruch und zahlen grundsätzlich den ermäßigten Satz von 14,0 Prozent. Sie können per Wahlerklärung Krankengeld ab dem 43. Krankheitstag wählen oder einen Wahltarif beziehungsweise eine private Krankentagegeldversicherung abschließen — die ersten sechs Wochen bleiben dabei ungedeckt.
Welche Frist gilt für den Beitritt zur freiwilligen Versicherung?
In den meisten Fällen brauchen Sie gar keinen Beitritt: Endet eine Pflicht- oder Familienversicherung, läuft die Mitgliedschaft dank der obligatorischen Anschlussversicherung automatisch als freiwillige Versicherung weiter. Wer stattdessen in die private Krankenversicherung wechseln will, muss den Austritt innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis der Krankenkasse erklären und einen anderweitigen Krankenversicherungsschutz nachweisen. Ein echter Beitritt nach § 9 SGB V ist nur für die dort genannten Personengruppen möglich, meist innerhalb von drei Monaten; die Vorversicherungszeit von 24 Monaten in den letzten fünf Jahren oder zwölf Monaten unmittelbar davor betrifft vor allem Personen, die aus einer Versicherungspflicht ausscheiden.

Veröffentlicht am 04. August 2026

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