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GKV-Reform beschlossen: Das ändert sich 2027 und 2028 für Versicherte

Bundestag und Bundesrat haben die große Krankenkassen-Reform verabschiedet: höhere Zuzahlungen, 2,5 Prozent Zuschlag für mitversicherte Partner, weniger Zuschuss beim Zahnersatz, Homöopathie gestrichen. Alle Änderungen mit Terminen — und was Sie jetzt konkret tun können.

· 9 Min Lesezeit · Volodymyr Snihovyi
GKV-Reform 2027 und 2028: modernes Titelbild mit Schutzschild, Kalender und Dokument zur Übersicht der beschlossenen Änderungen für Versicherte.

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Vorgelesen von Versipedia · 15:45 Min

Es ist die größte Reform der gesetzlichen Krankenversicherung seit vielen Jahren — und sie betrifft praktisch jeden der rund 75 Millionen gesetzlich Versicherten in Deutschland. Am 10. Juli 2026 hat der Bundestag das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz mit 319 zu 286 Stimmen bei 4 Enthaltungen verabschiedet; noch am selben Tag hat der Bundesrat zugestimmt. Dieser Ratgeber erklärt nüchtern und ohne Alarmismus, was sich wann ändert, wen es wie stark trifft — und welche Schritte sich jetzt lohnen.

Auf einen Blick: Ab dem 1. Januar 2027 steigen alle gesetzlichen Zuzahlungen um 50 Prozent (Medikamente: 7,50 bis 15 Euro statt 5 bis 10 Euro), die Festzuschüsse beim Zahnersatz sinken um zehn Prozentpunkte, und Homöopathie sowie Cannabisblüten fliegen aus dem Leistungskatalog. Das Hautkrebs-Screening soll bis Ende 2027 auf ein risikobasiertes Modell umgestellt werden. Ab dem 1. Januar 2028 kostet die bisher beitragsfreie Mitversicherung von Ehepartnern ohne kleine Kinder einen Zuschlag von 2,5 Prozent — und die neue Teilkrankschreibung mit 25, 50 oder 75 Prozent tritt in Kraft.

Was wurde beschlossen — und ab wann gilt es?

Das Gesetz tritt in seinen Kernpunkten zum 1. Januar 2027 in Kraft, weitere Maßnahmen folgen zum 1. Januar 2028. Die wichtigsten Termine:

  • Ab 1. Januar 2027: Zuzahlungen steigen um 50 Prozent · Zahnersatz-Festzuschüsse sinken um zehn Prozentpunkte · Homöopathie, anthroposophische Mittel und Cannabisblüten werden nicht mehr erstattet · die Beitragsbemessungsgrenze steigt zusätzlich um 300 Euro im Monat.
  • Bis Ende 2027: Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) muss das Hautkrebs-Screening überprüfen und auf ein risikobasiertes Modell umstellen — bis die neue Richtlinie greift, gilt das bisherige Screening weiter.
  • Ab 1. Januar 2028: Für beitragsfrei mitversicherte Ehe- und eingetragene Lebenspartner wird ein Zuschlag von 2,5 Prozent fällig (mit wichtigen Ausnahmen, Details unten) · die Teilkrankschreibung mit den Stufen 25, 50 und 75 Prozent tritt in Kraft.

Warum die Reform kommt: das 40-Milliarden-Loch

Der Grund für den Einschnitt ist ein strukturelles Defizit. Ohne Gegensteuern hätte der GKV bereits 2027 ein Loch von rund 15 Milliarden Euro gedroht, bis 2030 rund 40 Milliarden Euro pro Jahr — so die Prognose des Bundesgesundheitsministeriums. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag, der 2026 bei 2,9 Prozent liegt, wäre nach dieser Rechnung 2027 auf etwa 3,75 Prozent und bis 2030 auf bis zu 4,7 Prozent gestiegen. Wie dieser Zusatzbeitrag überhaupt funktioniert, erklärt unser Ratgeber GKV-Zusatzbeitrag einfach erklärt.

Die Reform soll die Kassen laut Gesetzesbegründung 2027 um 16,3 Milliarden Euro entlasten, bis 2030 um bis zu 38,1 Milliarden Euro jährlich — durch eine Mischung aus höheren Eigenbeteiligungen, gestrichenen Leistungen, Mehreinnahmen und Sparauflagen für Kliniken, Ärzte und Pharmaindustrie. Wichtig für die Einordnung: Die Reform macht die Krankenkasse nicht billiger. Sie soll verhindern, dass die Beiträge noch deutlich stärker steigen.

Familienversicherung: 2,5 Prozent Zuschlag für mitversicherte Partner (ab 2028)

Die auffälligste Änderung betrifft die beitragsfreie Familienversicherung. Bisher sind nicht erwerbstätige Ehe- und eingetragene Lebenspartner ohne eigenes Einkommen kostenlos über den berufstätigen Partner mitversichert. Ab 2028 gilt: Für den mitversicherten Partner wird ein Zuschlag von 2,5 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen des berufstätigen Mitglieds erhoben. Ein Rechenbeispiel: Bei 4.000 Euro Bruttogehalt sind das 100 Euro zusätzlich im Monat.

Beitragsfrei mitversichert bleiben nach dem Beschluss unter anderem:

  • Kinder — an ihrer kostenlosen Mitversicherung ändert sich nichts,
  • Partner, die Kinder unter 12 Jahren im Haushalt erziehen,
  • Eltern von Kindern mit Behinderung,
  • Partner mit Pflegegrad 3, 4 oder 5 sowie Partner, die Angehörige pflegen,
  • Partner mit voller Erwerbsminderungsrente oder Grundsicherungsbezug,
  • Partner, die die Regelaltersgrenze erreicht haben.

Betroffen sind also vor allem Haushalte, in denen ein Partner ohne kleine Kinder und ohne Pflege- oder Gesundheitsgründe nicht erwerbstätig ist. Für diese Konstellation lohnt es sich, vor 2028 durchzurechnen, ob eine eigene sozialversicherungspflichtige Beschäftigung des Partners oder schlicht der Zuschlag die wirtschaftlichere Lösung ist — das hängt von Einkommen, Steuerklasse und Lebensplanung ab und ist ein klassischer Fall für eine individuelle Beratung.

Zuzahlungen steigen um 50 Prozent (ab 2027)

Alle gesetzlichen Zuzahlungen werden um die Hälfte angehoben — sie waren seit 2004 weitgehend unverändert. Am deutlichsten spürbar wird das in der Apotheke: Für rezeptpflichtige Medikamente zahlen Sie künftig mindestens 7,50 und höchstens 15 Euro pro Packung (bisher 5 bis 10 Euro). Auch die übrigen Zuzahlungen — etwa für Krankenhausaufenthalte, Heil- und Hilfsmittel — steigen entsprechend um 50 Prozent.

Eine wichtige Schutzregel bleibt bestehen: die Belastungsgrenze. Mehr als 2 Prozent des Bruttojahreseinkommens (bei chronisch Kranken 1 Prozent) muss niemand pro Jahr an Zuzahlungen leisten — darüber hinaus können Sie sich von der Kasse befreien lassen. Wer regelmäßig Medikamente braucht, sollte ab 2027 konsequent alle Zuzahlungsbelege sammeln: Die Befreiungsgrenze wird durch die höheren Beträge deutlich schneller erreicht.

Zahnersatz: Festzuschüsse sinken um zehn Prozentpunkte (ab 2027)

Beim Zahnersatz — Kronen, Brücken, Prothesen — zahlt die Kasse künftig spürbar weniger. Die Festzuschüsse sinken um zehn Prozentpunkte:

  • Regelversorgung ohne Bonusheft: 50 statt 60 Prozent,
  • mit 5 Jahren lückenlosem Bonusheft: 60 statt 70 Prozent,
  • mit 10 Jahren Bonusheft: 65 statt 75 Prozent.

Die Härtefallregelung für geringe Einkommen bleibt erhalten. Zwei praktische Konsequenzen: Erstens wird das Bonusheft wichtiger denn je — der jährliche Kontrolltermin sichert Ihnen dauerhaft die höhere Zuschussstufe. Zweitens wächst der Eigenanteil gerade bei teuren Versorgungen wie Implantaten weiter. Ob sich eine private Absicherung dieser Lücke für Sie rechnet, beleuchten unsere Ratgeber Ist eine Zahnzusatzversicherung sinnvoll? und Zahnzusatzversicherung: Kosten — wichtig zu wissen: Wer erst abschließt, wenn die Behandlung schon angeraten ist, bekommt sie in aller Regel nicht mehr erstattet.

Homöopathie und Cannabisblüten gestrichen — Hautkrebs-Screening wird umgebaut

Der Leistungskatalog wird an mehreren Stellen gekürzt. Homöopathische und anthroposophische Arzneimittel dürfen die Kassen ab 2027 nicht mehr erstatten — auch nicht freiwillig als Satzungsleistung; der Gesetzgeber begründet das mit fehlender wissenschaftlicher Evidenz. Ebenfalls gestrichen wird die Erstattung von Cannabisblüten.

Was wird aus der Hautkrebs-Früherkennung?

Hier lohnt Genauigkeit, denn vieles wird verkürzt berichtet: Das Screening wird nicht zum 1. Januar 2027 abgeschafft. Das Gesetz beauftragt den Gemeinsamen Bundesausschuss, den bisherigen Anspruch — das anlasslose Ganzkörper-Screening für alle Versicherten ab 35 alle zwei Jahre — bis Ende 2027 zu überprüfen und auf ein risikobasiertes Modell umzustellen. Künftig soll also gezielt untersucht werden, wer ein erhöhtes Risiko trägt (etwa durch Hauttyp, Vorbefunde oder familiäre Vorbelastung). Bis die neue G-BA-Richtlinie in Kraft ist, gilt das bisherige Screening unverändert weiter. Wie das risikobasierte Modell genau aussieht und wer danach noch Anspruch auf die Kassenleistung hat, ist derzeit offen — möglich ist, dass Versicherte ohne Risikomerkmale die Untersuchung dann selbst zahlen oder über eine ambulante Zusatzversicherung mit Vorsorgeleistungen abdecken.

Neu: die Teilkrankschreibung — arbeiten mit 25, 50 oder 75 Prozent (ab 2028)

Eine echte Neuerung, die international längst üblich ist (etwa in Skandinavien): Bei längeren Erkrankungen von voraussichtlich mehr als vier Wochen wird eine teilweise Krankschreibung möglich. Ärztin oder Arzt können dann eine Teilarbeitsfähigkeit von 25, 50 oder 75 Prozent der üblichen Arbeitszeit feststellen — gedacht vor allem für psychische Erkrankungen und Rückenleiden, bei denen ein schrittweiser Wiedereinstieg die Genesung unterstützt.

Wichtig: Die Teilkrankschreibung ist freiwillig und setzt das Einverständnis von Arzt, Beschäftigtem und Arbeitgeber voraus; der Arbeitgeber muss binnen sieben Tagen prüfen, ob die Tätigkeit in reduzierter Form möglich ist. Für die ausgefallene Arbeitszeit ist ein anteiliges Krankengeld vorgesehen. Die Regelung tritt zum 1. Januar 2028 in Kraft; die medizinischen Einzelheiten legt zuvor der Gemeinsame Bundesausschuss in Richtlinien fest.

Für Gutverdiener: Beitragsbemessungsgrenze steigt zusätzlich (ab 2027)

Die Beitragsbemessungsgrenze — das Bruttoeinkommen, bis zu dem Krankenkassenbeiträge berechnet werden — liegt 2026 bei 5.812,50 Euro im Monat (69.750 Euro im Jahr). 2027 steigt sie zusätzlich zur üblichen jährlichen Anpassung um 300 Euro monatlich. Für Versicherte mit Einkommen oberhalb der Grenze bedeutet das laut Bundesgesundheitsministerium eine Mehrbelastung von rund 25 Euro im Monat (Arbeitnehmeranteil).

Für Gutverdiener und Selbstständige verschiebt das die alte Rechnung „GKV oder PKV" ein weiteres Stück: Die gesetzliche Versicherung wird an der Spitze teurer, während der Leistungskatalog schrumpft. Ob ein Wechsel für Sie überhaupt infrage kommt, hängt zunächst an der Versicherungspflichtgrenze; die Entscheidung selbst ist deutlich vielschichtiger als der reine Beitragsvergleich — eine ehrliche Gegenüberstellung finden Sie im Ratgeber PKV oder GKV: Was passt besser zu mir? sowie bei den realistischen PKV-Kosten. Eine private Krankenversicherung ist eine langfristige Entscheidung, die gut geprüft sein will — gerade jetzt, wo viele Anbieter mit der Reform werben.

Was sich NICHT ändert

Bei aller Aufregung — einige verbreitete Befürchtungen treffen nicht zu:

  • Krankengeld: Höhe (70 Prozent vom Brutto, gedeckelt auf 90 Prozent vom Netto) und maximale Bezugsdauer (78 Wochen innerhalb von drei Jahren) bleiben unverändert. Neu hinzu kommt lediglich das anteilige Krankengeld bei Teilkrankschreibung.
  • Kinder bleiben ausnahmslos beitragsfrei familienversichert.
  • Belastungsgrenzen für Zuzahlungen (2 bzw. 1 Prozent des Einkommens) bleiben bestehen.
  • Freie Kassenwahl und Wechselrecht bleiben unangetastet — der Wechsel ist weiterhin mit zwei Monaten Frist möglich und wird als Reaktion auf Beitragsunterschiede sogar wichtiger.
  • Die Kernleistungen — Arztbesuche, Krankenhausbehandlung, notwendige Medikamente — stehen nicht zur Disposition; gespart wird über Eigenbeteiligungen, Strukturvorgaben und Randleistungen.

Was Versicherte jetzt konkret tun können

Kein Grund zur Panik — aber fünf Punkte gehören in den nächsten Monaten auf die Liste:

  1. Zusatzbeitrag der eigenen Kasse prüfen. Die Beiträge unterscheiden sich zwischen den Kassen deutlich, und die Reform ändert daran nichts. Wann sich ein Wechsel lohnt und wie er abläuft: Krankenkasse wechseln: Wann lohnt es sich?
  2. Bonusheft pflegen. Der jährliche Zahnarzt-Kontrolltermin sichert ab 2027 die 60- bzw. 65-Prozent-Stufe beim Zahnersatz — der Unterschied kann bei einer größeren Versorgung mehrere hundert Euro ausmachen.
  3. Zahnzusatzversicherung durchrechnen — bevor eine Behandlung ansteht, nicht danach. Die sinkenden Festzuschüsse vergrößern genau die Lücke, die diese Policen schließen.
  4. Mitversicherte Partner: Optionen für 2028 klären. Zuschlag zahlen, Erwerbstätigkeit aufnehmen oder anders absichern — welche Variante rechnerisch gewinnt, ist ein Einzelfall.
  5. Gutverdiener und Selbstständige: Systemfrage sauber prüfen. Nicht aus Ärger über die Reform wechseln, sondern mit kühlem Kopf — inklusive Blick auf die Voraussetzungen, Vorteile und Risiken eines PKV-Wechsels.

Für die Punkte, die sich nicht per Ratgeber klären lassen, hilft der Blick von außen: Auf Versipedia finden Sie Versicherungsmakler, Vertreter und Berater in Ihrer Nähe — filterbar nach Ort, Fachgebiet (etwa private Krankenversicherung oder Zahnzusatz) und Sprache. Oder Sie starten mit der kostenlosen Versicherungs-Analyse: ein paar Fragen zu Ihrer Situation, und wir schlagen passende Expertinnen und Experten aus Ihrer Region vor.

Quellen und weiterführende Informationen

  • Deutscher Bundestag — Verabschiedung der GKV-Finanzreform am 10. Juli 2026 (Abstimmung und Maßnahmen): bundestag.de
  • Bundesgesundheitsministerium — FAQ zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz: bundesgesundheitsministerium.de
  • Bundesregierung — Kabinettsbeschluss zur Reform der Gesetzlichen Krankenversicherung: bundesregierung.de
  • Deutsches Ärzteblatt — GKV-Reform passiert den Bundesrat (10. Juli 2026): aerzteblatt.de
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Stand: 13. Juli 2026. Einzelne Detailregelungen — etwa die praktische Ausgestaltung der Teilkrankschreibung und des risikobasierten Hautkrebs-Screenings — werden erst durch Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses festgelegt und können sich ändern. Versipedia ist eine unabhängige Informationsplattform und selbst kein Versicherungsvermittler, Versicherungsmakler oder Finanzdienstleister und erbringt keine Versicherungsberatung.

Häufige Fragen

Wann tritt die GKV-Reform in Kraft?
Der Bundestag hat das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz am 10. Juli 2026 verabschiedet (319 zu 286 Stimmen bei 4 Enthaltungen), der Bundesrat hat am selben Tag zugestimmt. Die Kernpunkte — höhere Zuzahlungen, geringere Zahnersatz-Festzuschüsse, Leistungsstreichungen — gelten ab dem 1. Januar 2027. Der Zuschlag für mitversicherte Ehepartner und die Teilkrankschreibung folgen zum 1. Januar 2028.
Was kostet die Mitversicherung des Ehepartners ab 2028?
Für beitragsfrei mitversicherte Ehe- und eingetragene Lebenspartner wird ab 2028 ein Zuschlag von 2,5 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen des berufstätigen Mitglieds erhoben. Bei 4.000 Euro Bruttogehalt sind das 100 Euro im Monat. Kinder bleiben ausnahmslos beitragsfrei mitversichert.
Wer bleibt trotz Reform kostenlos familienversichert?
Beitragsfrei bleiben Kinder generell sowie mitversicherte Partner, die Kinder unter 12 Jahren erziehen, Eltern von Kindern mit Behinderung, Partner mit Pflegegrad 3 bis 5 oder mit Pflegeverantwortung, Partner mit voller Erwerbsminderungsrente oder Grundsicherungsbezug und Partner oberhalb der Regelaltersgrenze.
Wie hoch sind die Zuzahlungen für Medikamente ab 2027?
Für rezeptpflichtige Arzneimittel steigt die Zuzahlung von bisher 5 bis 10 Euro auf 7,50 bis 15 Euro pro Packung — eine Anhebung um 50 Prozent, die für alle gesetzlichen Zuzahlungen gilt. Die Belastungsgrenze bleibt: Mehr als 2 Prozent des Bruttojahreseinkommens (chronisch Kranke: 1 Prozent) muss niemand pro Jahr zuzahlen.
Zahlt die Krankenkasse noch Homöopathie?
Nein. Ab 2027 dürfen die gesetzlichen Kassen homöopathische und anthroposophische Arzneimittel nicht mehr erstatten — auch nicht freiwillig als Satzungsleistung. Der Gesetzgeber begründet dies mit fehlender wissenschaftlicher Evidenz. Wer solche Leistungen weiter nutzen möchte, zahlt privat oder über eine ambulante Zusatzversicherung, sofern der Tarif sie einschließt.
Was ändert sich beim Zahnersatz?
Die Festzuschüsse der Kasse sinken ab 2027 um zehn Prozentpunkte: auf 50 Prozent der Regelversorgung ohne Bonusheft, 60 Prozent mit 5 Jahren und 65 Prozent mit 10 Jahren lückenlosem Bonusheft. Die Härtefallregelung für geringe Einkommen bleibt. Das Bonusheft und gegebenenfalls eine Zahnzusatzversicherung werden damit wichtiger.
Was ist die Teilkrankschreibung?
Bei Erkrankungen von voraussichtlich mehr als vier Wochen kann künftig eine Teilarbeitsfähigkeit von 25, 50 oder 75 Prozent der üblichen Arbeitszeit festgestellt werden — etwa für den schrittweisen Wiedereinstieg nach psychischen Erkrankungen. Voraussetzung ist das Einverständnis von Arzt, Beschäftigtem und Arbeitgeber; für die ausgefallene Zeit gibt es anteiliges Krankengeld. Die Regelung tritt zum 1. Januar 2028 in Kraft; die Einzelheiten legt der Gemeinsame Bundesausschuss fest.
Sinkt mein Krankenkassenbeitrag durch die Reform?
Nein. Ziel der Reform ist es, den Anstieg zu bremsen — nicht, Beiträge zu senken. Ohne Reform wäre der durchschnittliche Zusatzbeitrag laut Bundesgesundheitsministerium von 2,9 Prozent (2026) auf etwa 3,75 Prozent 2027 und bis zu 4,7 Prozent 2030 gestiegen. Da sich die Zusatzbeiträge zwischen den Kassen weiter deutlich unterscheiden, bleibt der Kassenvergleich der schnellste Sparhebel.

Veröffentlicht am 13. Juli 2026

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