§ 34d GewO
Auch: Paragraf 34d Gewerbeordnung, 34d-Zulassung
Kurz erklärt
§ 34d der Gewerbeordnung regelt die Erlaubnis für Versicherungsvermittler in Deutschland. Wer Versicherungen vermittelt, braucht diese Zulassung und einen Eintrag im IHK-Vermittlerregister. Sie ist ein zentrales Seriositätsmerkmal.
Der § 34d GewO ist die rechtliche Grundlage für die gewerbliche Versicherungsvermittlung. Vermittler müssen Sachkunde, geordnete Vermögensverhältnisse und eine Berufshaftpflicht nachweisen, bevor sie die Erlaubnis erhalten.
Vermittler und Berater
§ 34d Abs. 1 betrifft Makler und Vertreter (Vermittlung), § 34d Abs. 2 den Versicherungsberater (Beratung gegen Honorar, ohne Vermittlung). Jede Zulassung wird im öffentlichen IHK-Vermittlerregister erfasst und ist dort überprüfbar.
§ 34d GewO — Ihre Fragen
Wie kann ich die § 34d-Zulassung prüfen?
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Hinweis: Dieser Lexikon-Eintrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechts-, Steuer- oder Versicherungsberatung dar. Konkrete Bedingungen ergeben sich aus Ihrem Versicherungsvertrag und den jeweiligen Versicherungsbedingungen.
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