Versicherungslexikon

§ 34d GewO

Auch: Paragraf 34d Gewerbeordnung, 34d-Zulassung, 34d-Erlaubnis

Von Volodymyr Snihovyi Zuletzt aktualisiert: 2 Min Lesezeit

Kurz erklärt

§ 34d der Gewerbeordnung regelt die Erlaubnis für Versicherungsvermittler und -berater in Deutschland. Wer Versicherungen vermittelt oder gegen Honorar berät, braucht diese Zulassung und einen Eintrag im IHK-Vermittlerregister. Sie ist ein zentrales Seriositätsmerkmal.

Auf einen Blick

Was es regelt
Erlaubnis für Versicherungsvermittler/-berater
Abs. 1
Makler & Vertreter (Vermittlung)
Abs. 2
Versicherungsberater (Honorar)
Voraussetzungen
Sachkunde, Zuverlässigkeit, Berufshaftpflicht
Nachweis
Eintrag im IHK-Vermittlerregister

Der § 34d GewO (Gewerbeordnung) ist die rechtliche Grundlage für die gewerbliche Versicherungsvermittlung und -beratung in Deutschland. Niemand darf ohne diese Erlaubnis gewerblich Versicherungen vermitteln oder gegen Honorar dazu beraten. Vor der Zulassung müssen Antragsteller bestimmte Voraussetzungen nachweisen — die Vorschrift ist damit ein wichtiges Schutzinstrument für Verbraucher und ein zentrales Seriositätsmerkmal.

Welche Voraussetzungen verlangt § 34d GewO?

Für die Erlaubnis müssen Vermittler in der Regel nachweisen:

  • Sachkunde: meist durch die Prüfung „Geprüfte/r Versicherungsfachmann/-frau (IHK)" oder eine gleichwertige Qualifikation,
  • geordnete Vermögensverhältnisse (keine ungeordnete finanzielle Lage),
  • Zuverlässigkeit (z. B. keine einschlägigen Vorstrafen),
  • eine Berufshaftpflichtversicherung zum Schutz der Kunden bei Beratungsfehlern.

Absatz 1 und Absatz 2 — der wichtige Unterschied

NormWerTätigkeit
§ 34d Abs. 1Makler & VertreterVermittlung von Versicherungen
§ 34d Abs. 2VersicherungsberaterBeratung gegen Honorar, ohne Vermittlung

Jede Zulassung wird im öffentlichen IHK-Vermittlerregister erfasst und ist dort jederzeit überprüfbar.

Warum die Zulassung für Verbraucher wichtig ist

Die § 34d-Erlaubnis stellt sicher, dass Ihr Berater fachlich qualifiziert ist und über eine Haftpflicht verfügt, falls eine Beratung fehlerhaft war. Seriöse Vermittler nennen ihre Registrierungsnummer offen. Ein fehlender Eintrag oder die Weigerung, die Nummer zu nennen, ist ein deutliches Warnsignal.

Worauf Sie achten sollten

  • Registrierungsnummer erfragen: Seriöse Berater geben sie bereitwillig an.
  • Im Vermittlerregister prüfen: Suchen Sie nach Name oder Nummer.
  • Art der Zulassung beachten: Abs. 1 (Vermittlung) oder Abs. 2 (Honorarberatung).
  • Berufshaftpflicht: Sie ist Pflicht und schützt Sie bei Beratungsfehlern.

So gehen Sie vor

  1. Fragen Sie Ihren Berater nach seiner Registrierungsnummer.
  2. Prüfen Sie die Zulassung im öffentlichen Vermittlerregister.
  3. Klären Sie, ob es sich um Vermittlung (Abs. 1) oder Honorarberatung (Abs. 2) handelt.
  4. Bei fehlendem Eintrag: Vorsicht — das ist ein Warnsignal.

Abgrenzung zu verwandten Begriffen

Die § 34d-Zulassung betrifft sowohl den Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter (Abs. 1) als auch den Versicherungsberater (Abs. 2). Wo die Erlaubnis erfasst und prüfbar ist, zeigt das Vermittlerregister. Die Norm regelt also das „Wer darf?", während die Registereintragung das „Ist es nachweisbar?" beantwortet.

Beispiel

Bevor eine Familie einen neuen Berater beauftragt, fragt sie nach dessen Registrierungsnummer und schlägt diese im öffentlichen Vermittlerregister nach. Dort sehen die Familienmitglieder, dass der Berater eine Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO besitzt und somit als Vermittler tätig sein darf. Diese kurze Prüfung gibt ihnen die Sicherheit, dass sie es mit einem fachlich zugelassenen und haftpflichtversicherten Ansprechpartner zu tun haben.

Häufige Fragen

§ 34d GewO — Ihre Fragen

Wie kann ich die § 34d-Zulassung prüfen?
Im öffentlichen Vermittlerregister der IHK können Sie nach Namen oder Registrierungsnummer suchen und so die Zulassung eines Vermittlers überprüfen. Fragen Sie im Zweifel direkt nach der Registrierungsnummer.
Was ist der Unterschied zwischen § 34d Abs. 1 und Abs. 2?
Absatz 1 betrifft Makler und Vertreter, die Versicherungen vermitteln. Absatz 2 betrifft den Versicherungsberater, der gegen Honorar berät, aber selbst nicht vermittelt. Beide Zulassungen werden im Vermittlerregister erfasst.
Welche Voraussetzungen muss ein Vermittler erfüllen?
Er muss in der Regel Sachkunde (z. B. die IHK-Prüfung), geordnete Vermögensverhältnisse, Zuverlässigkeit und eine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen, bevor er die Erlaubnis erhält.
Ist eine fehlende § 34d-Zulassung ein Warnsignal?
Ja. Wer in Deutschland gewerblich Versicherungen vermittelt oder gegen Honorar berät, muss zugelassen und im Vermittlerregister eingetragen sein. Ein fehlender Eintrag oder die Weigerung, die Registrierungsnummer zu nennen, sollte Sie misstrauisch machen.
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Hinweis: Dieser Lexikon-Eintrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechts-, Steuer- oder Versicherungsberatung dar. Konkrete Bedingungen ergeben sich aus Ihrem Versicherungsvertrag und den jeweiligen Versicherungsbedingungen.

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