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Riester-Rente: kündigen oder behalten? (2026)

Ab 2027 löst das Altersvorsorgedepot die Riester-Rente ab — die Reform ist beschlossen. Was das für Ihren bestehenden Vertrag bedeutet, warum eine Kündigung fast immer die teuerste Lösung ist und welche vier Alternativen es gibt.

· 9 Min Lesezeit · Volodymyr Snihovyi
Riester-Rente 2026: Titelbild mit Sparschwein, Rentenvertrag, Wachstumsgrafik und Kreispfeil zur Frage, ob der Vertrag gekündigt oder behalten werden sollte.

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Vorgelesen von Versipedia · 14:24 Min

Seit Mai 2026 ist es amtlich: Die Riester-Rente in ihrer bisherigen Form läuft aus. Das Altersvorsorgereformgesetz wurde am 27. März 2026 vom Bundestag beschlossen, am 8. Mai 2026 vom Bundesrat gebilligt und am 29. Mai 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet. Ab dem 1. Januar 2027 gibt es keine neuen Riester-Verträge mehr, sondern ein neues, deutlich flexibleres Fördersystem. Millionen Sparerinnen und Sparer stellen sich seither dieselbe Frage: Was mache ich jetzt mit meinem Vertrag?

Auf einen Blick: Ihr bestehender Riester-Vertrag läuft weiter — dafür gilt ein ausdrücklicher Bestandsschutz. Sie behalten die alten Zulagen (175 Euro Grundzulage, bis zu 300 Euro je Kind). Eine Kündigung ist fast immer die schlechteste Wahl: Sie gilt steuerlich als „schädliche Verwendung“, alle Zulagen und Steuervorteile müssen zurückgezahlt werden, die Erträge werden versteuert. Es gibt vier Alternativen: den Vertrag weiter besparen, ihn beitragsfrei stellen, den Anbieter wechseln oder später förderunschädlich in ein neues Produkt umsteigen. Wer bis Ende 2026 noch abschließen will, sollte sich das gut überlegen.

Warum jetzt so viele über ihren Riester-Vertrag nachdenken

Der Vertrauensverlust ist messbar. Nach der amtlichen Statistik des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales gab es Ende 2025 noch 14,663 Millionen geförderte Altersvorsorgeverträge — ein Rückgang um 318.000 allein im Jahr 2025 und das achte Minusjahr in Folge. Auf die vier Varianten verteilt sich der Bestand auf 9,745 Millionen Versicherungsverträge, 2,996 Millionen Fondssparpläne, 1,437 Millionen Wohn-Riester-Verträge und 486.000 Banksparpläne.

Die Kritikpunkte sind bekannt: hohe Abschluss- und Verwaltungskosten, die 100-prozentige Beitragsgarantie, die in der Niedrigzinsphase kaum Rendite zuließ, ein kompliziertes Zulagenverfahren und die Pflicht zur lebenslangen Leibrente. Genau diese Punkte greift die Reform auf.

Was sich ab 2027 ändert

Das Herzstück der Reform ist das Altersvorsorgedepot: ein gefördertes Depot, in dem auch ohne Garantie in Fonds und ETFs angelegt werden darf. Daneben bleiben Garantieprodukte möglich — künftig wahlweise mit 80 oder 100 Prozent Beitragsgarantie. Für ein standardisiertes Basisprodukt gilt eine Kostenobergrenze: Die Effektivkosten dürfen höchstens 1,0 Prozent betragen; im Finanzausschuss wurde dieser Deckel von ursprünglich 1,5 Prozent gesenkt.

Auch die Förderung wird umgebaut — weg von der schwer verständlichen Vier-Prozent-Regel, hin zu einem Matching-Modell:

  • 50 Cent je eingezahltem Euro auf die ersten 360 Euro im Jahr,
  • 25 Cent je Euro für Einzahlungen von 360 bis 1.800 Euro,
  • macht maximal 540 Euro Grundzulage pro Jahr bei 1.800 Euro Eigenbeitrag,
  • Kinderzulage: ein Euro Zulage je eingezahltem Euro, höchstens 300 Euro je Kind und Jahr — dafür genügen 25 Euro im Monat,
  • Berufseinsteigerbonus: einmalig 200 Euro, wenn Sie vor dem 25. Geburtstag einsteigen.

Zwei weitere Neuerungen sind wichtig: Erstmals werden auch Selbstständige gefördert, die bislang außen vor waren. Und die Auszahlungsphase wird flexibler — statt der Pflicht zur lebenslangen Rente ist künftig ein Auszahlplan bis mindestens zum vollendeten 85. Lebensjahr möglich. Die Auszahlung beginnt frühestens mit 65 und spätestens mit 70 Jahren; bis zu 30 Prozent des Kapitals dürfen zu Beginn auf einen Schlag entnommen werden.

Ihr Altvertrag: Bestandsschutz heißt wirklich Bestandsschutz

Die für Bestandssparer entscheidende Aussage steht so im FAQ des Bundesfinanzministeriums: „Für Riester-Verträge, die vor dem 1. Januar 2027 abgeschlossen wurden beziehungsweise werden, gilt ein Bestandsschutz.“ Ihr Vertrag läuft also unverändert weiter — mit den bisherigen Regeln:

  • Grundzulage 175 Euro im Jahr (§ 84 EStG),
  • Kinderzulage 300 Euro für ab dem 1. Januar 2008 geborene Kinder, 185 Euro für früher geborene (§ 85 EStG),
  • Mindesteigenbeitrag von 4 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen des Vorjahres, gedeckelt auf 2.100 Euro und abzüglich der Zulagen; mindestens ist der Sockelbetrag von 60 Euro zu zahlen (§ 86 EStG),
  • Sonderausgabenabzug von bis zu 2.100 Euro im Jahr (§ 10a EStG).

Wer den Mindesteigenbeitrag nicht erreicht, bekommt die Zulagen anteilig gekürzt — ein häufiger und ärgerlicher Fehler, etwa nach einer Gehaltserhöhung oder nach Ende der Elternzeit. Das ist der erste Punkt, den Sie prüfen sollten, bevor Sie über Kündigung nachdenken.

Kündigen: warum das fast immer die teuerste Lösung ist

Eine Kündigung mit Auszahlung des Guthabens ist steuerlich eine „schädliche Verwendung“ nach § 93 EStG. Die Folgen sind hart und treffen alle drei Ebenen:

  1. Alle Zulagen müssen zurück — Grundzulage und Kinderzulagen, rückwirkend für die gesamte Laufzeit.
  2. Die Steuervorteile müssen zurück — genauer: der Teil der Steuerermäßigung, der über die Zulagen hinausging.
  3. Die Erträge werden versteuert — Zinsen und Kursgewinne fließen in die Einkommensteuer ein.

Dazu kommt ein Effekt, der in Beratungsgesprächen oft untergeht: Bei Versicherungsverträgen wurden die Abschlusskosten in den ersten fünf Jahren verrechnet. Wer früh kündigt, bekommt deshalb häufig weniger heraus, als er eingezahlt hat — und zahlt obendrein die Förderung zurück. Rechnen Sie das durch, bevor Sie unterschreiben: Fordern Sie beim Anbieter schriftlich den aktuellen Rückkaufswert und die Rückzahlungssumme an. Erst diese beiden Zahlen machen die Entscheidung ehrlich.

Ein Sonderfall betrifft den Ruhestand im Ausland: Befindet sich Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt ab Beginn der Auszahlungsphase außerhalb der EU beziehungsweise des EWR, wird die bisherige Förderung grundsätzlich zurückgefordert; gesetzliche Ausnahmen sind möglich. Und beim Wohn-Riester gelten mit dem Wohnförderkonto eigene Regeln, die eine Kündigung besonders unübersichtlich machen.

Die vier besseren Alternativen

1. Weiter besparen — wenn die Förderquote stimmt

Riester rechnet sich vor allem über die Zulagen. Für Familien mit mehreren Kindern und für Geringverdienende kann die Förderquote so hoch sein, dass sie schwache Verzinsung und Kosten mehr als ausgleicht: Wer den Sockelbetrag von 60 Euro zahlt und für zwei ab 2008 geborene Kinder je 300 Euro plus 175 Euro Grundzulage erhält, bekommt auf 60 Euro Eigenbeitrag 775 Euro Zulage. Solche Verträge kündigt man nicht.

2. Beitragsfrei stellen (ruhen lassen)

Das Recht, den Vertrag ruhen zu lassen, ist gesetzlich garantiert (§ 1 Abs. 1 Nr. 10 AltZertG). Sie stellen die Einzahlungen ein, das angesparte Kapital bleibt im Vertrag, die bereits erhaltene Förderung müssen Sie nicht zurückzahlen. Ohne Eigenbeiträge gibt es allerdings auch keine neuen Zulagen, und laufende Kosten können am Guthaben zehren. Die Beitragsfreistellung ist die richtige Wahl, wenn Sie unsicher sind: Sie hält alle Türen offen, bis die neuen Produkte 2027 tatsächlich am Markt sind.

3. Anbieter wechseln

Sie können den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres kündigen und das Kapital auf einen anderen zertifizierten Vertrag übertragen lassen (§ 1 Abs. 1 Nr. 10 AltZertG). Das ist keine schädliche Verwendung — die Förderung bleibt erhalten. Aufpassen sollten Sie bei zwei Punkten: Der abgebende Anbieter darf ein Wechselentgelt verlangen, und der neue Anbieter darf erneut Abschlusskosten berechnen, allerdings nur auf einen begrenzten Teil des übertragenen Kapitals.

4. Später in das neue System wechseln

Laut BMF können Sie „von einem bestehenden Riester-Vertrag in einen Neuvertrag zu den neuen Konditionen inklusive der neuen steuerlichen Förderung wechseln, ohne Ihre bisherige Förderung zurückzahlen zu müssen“. Der Bestandsschutz für den Altvertrag endet damit — der Schritt ist also endgültig. Wie teuer der Wechsel wird und wie gut die neuen Produkte wirklich sind, lässt sich seriös erst beurteilen, wenn sie ab Januar 2027 auf dem Tisch liegen. Genau deshalb rät die Verbraucherzentrale, das Standardprodukt abzuwarten und dann zu vergleichen, statt jetzt überstürzt zu handeln.

Entscheidungshilfe: Was passt zu Ihnen?

  • Viele Kinder, kleines oder mittleres Einkommen: behalten und weiter besparen. Prüfen Sie, ob Ihr Eigenbeitrag noch zu Ihrem aktuellen Einkommen passt.
  • Gut verdienend, hoher Grenzsteuersatz: behalten. Der Sonderausgabenabzug ist hier oft wertvoller als die Zulagen — die spätere Besteuerung der Rente aber ebenfalls einzuplanen.
  • Teurer Altvertrag, kaum Rendite, keine Kinder: beitragsfrei stellen und ab 2027 vergleichen. Kündigen bringt fast nie mehr.
  • Wohn-Riester läuft, Immobilie ist gekauft: Finger weg von einer Kündigung. Das Wohnförderkonto und seine Besteuerung müssen individuell gerechnet werden.
  • Vertrag ist klein und alt, Kapital sehr gering: Prüfen Sie die Kleinbetragsrente (siehe unten) — dann gibt es das Geld später ohnehin auf einen Schlag.
  • Sie überlegen 2026 noch abzuschließen: In aller Regel nicht mehr sinnvoll. Ab 2027 sind die neuen Produkte flexibler und günstiger gedeckelt.

Kleinbetragsrente: die Schwelle steigt 2027

Wenn das angesparte Kapital nur eine sehr kleine Monatsrente ergäbe, darf der Anbieter es zu Rentenbeginn komplett auf einmal auszahlen — förderunschädlich. Die Grenze liegt seit der Reform bei 1,5 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV. Bei der Bezugsgröße von 3.955 Euro im Jahr 2026 entspricht das einer Monatsrente von 59,33 Euro. Für kleine Riester-Verträge ist damit häufiger eine förderunschädliche Einmalauszahlung möglich.

Was Sie in den nächsten Wochen konkret tun sollten

  1. Jahresmitteilung heraussuchen und drei Zahlen notieren: eingezahlte Eigenbeiträge, erhaltene Zulagen, aktuelles Guthaben.
  2. Zulagenanspruch prüfen: Reicht Ihr Eigenbeitrag noch für die volle Zulage? Ist der Dauerzulagenantrag gestellt? Sind alle Kinder erfasst?
  3. Rückkaufswert und Rückzahlungsbetrag anfordern — schriftlich, beim Anbieter, kostenlos.
  4. Nicht überstürzt kündigen. Beitragsfreistellung ist reversibel, Kündigung nicht.
  5. Ab 2027 vergleichen: altes Produkt, Anbieterwechsel oder Umstieg ins Altersvorsorgedepot — dann mit echten Konditionen statt mit Ankündigungen.

Riester ist außerdem nur ein Baustein. Wer die zweite und dritte Säule ordnen will, sollte den Gesamtblick behalten: Was gesetzlich, betrieblich und privat zusammenkommt, ordnet unser Überblick Welche Versicherungen braucht man wirklich?. Für Kinder ist ab 2026 zusätzlich die Frühstart-Rente ein Thema, und wer eine Kapitallebensversicherung im Depot hat, findet die Abwägung in Kapitallebensversicherung: Vor- und Nachteile. Wichtiger als jede Sparform bleibt die Absicherung der Arbeitskraft — dazu Grundfähigkeitsversicherung vs. BU.

Weil die Entscheidung stark von Einkommen, Kinderzahl, Vertragsalter und Kostenstruktur abhängt, lohnt ein unabhängiger Blick auf Ihre Unterlagen: Auf Versipedia finden Sie Expertinnen und Experten für Altersvorsorge in Ihrer Nähe — oder Sie starten mit der kostenlosen Bedarfsanalyse.

Quellen und weiterführende Informationen

Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuer- oder Anlageberatung. Stand: August 2026. Die Konditionen der ab 2027 verfügbaren Produkte stehen noch nicht fest; für die steuerliche Behandlung im Einzelfall ist ein Anwendungsschreiben des BMF abzuwarten.

Häufige Fragen

Wird die Riester-Rente abgeschafft?
Nicht rückwirkend. Mit dem Altersvorsorgereformgesetz, das am 27. März 2026 vom Bundestag und am 8. Mai 2026 vom Bundesrat beschlossen wurde, können ab dem 1. Januar 2027 keine neuen Riester-Verträge mehr abgeschlossen werden. Für alle Verträge, die vor diesem Datum zustande gekommen sind, gilt ein Bestandsschutz: Sie laufen mit den bisherigen Zulagen und Regeln weiter.
Was passiert, wenn ich meinen Riester-Vertrag kündige?
Eine Kündigung mit Auszahlung des Guthabens gilt nach § 93 EStG als schädliche Verwendung. Sie müssen alle erhaltenen Zulagen und die darüber hinausgehenden Steuervorteile zurückzahlen, und die erwirtschafteten Erträge werden versteuert. Bei Versicherungsverträgen kommt hinzu, dass die Abschlusskosten in den ersten Jahren verrechnet wurden — der Rückkaufswert liegt dann oft unter den eingezahlten Beiträgen. Fordern Sie deshalb vor jeder Entscheidung Rückkaufswert und Rückzahlungsbetrag schriftlich an.
Kann ich meinen Riester-Vertrag einfach ruhen lassen?
Ja. Das Recht, den Vertrag beitragsfrei zu stellen, ist in § 1 Abs. 1 Nr. 10 AltZertG gesetzlich vorgeschrieben und funktioniert in der Regel mit einem formlosen Schreiben an den Anbieter. Das angesparte Kapital bleibt im Vertrag, bereits erhaltene Zulagen und Steuervorteile müssen Sie nicht zurückzahlen. Neue Zulagen gibt es ohne Eigenbeiträge allerdings nicht, und laufende Kosten können weiter anfallen. Die Beitragsfreistellung lässt sich später wieder rückgängig machen.
Kann ich meinen alten Vertrag in das Altersvorsorgedepot übertragen?
Ja. Nach den Angaben des Bundesfinanzministeriums ist der Wechsel von einem bestehenden Riester-Vertrag in einen Neuvertrag zu den neuen Konditionen möglich, ohne die bisherige Förderung zurückzahlen zu müssen. Der Bestandsschutz für den Altvertrag endet damit jedoch, und der abgebende sowie der neue Anbieter dürfen Kosten berechnen. Die neuen Produkte stehen erst ab Januar 2027 zur Verfügung — ein Vergleich ist deshalb frühestens dann sinnvoll.
Wie hoch sind die Zulagen ab 2027?
Für Neuverträge ab 2027 gilt ein Matching-Modell: 50 Cent je eingezahltem Euro auf die ersten 360 Euro im Jahr und 25 Cent je Euro für Einzahlungen von 360 bis 1.800 Euro. Das ergibt maximal 540 Euro Grundzulage pro Jahr. Für jedes Kind gibt es einen Euro je eingezahltem Euro, höchstens 300 Euro jährlich, wofür bereits 25 Euro im Monat genügen. Wer vor dem 25. Geburtstag einsteigt, erhält einmalig 200 Euro zusätzlich. Bestandsverträge behalten die alten Zulagen von 175 Euro Grundzulage und 300 beziehungsweise 185 Euro je Kind.
Lohnt sich 2026 noch ein neuer Riester-Vertrag?
In den meisten Fällen nicht. Zwar sind Abschlüsse bis zum 31. Dezember 2026 noch möglich, doch die Verbraucherzentrale rät davon ab, jetzt überstürzt abzuschließen: Ab Januar 2027 gibt es Produkte ohne Garantiezwang, mit flexibler Auszahlung und einem Kostendeckel von 1,0 Prozent Effektivkosten für das Standardprodukt. Wer noch nichts hat, wartet besser ab und vergleicht dann.

Veröffentlicht am 15. August 2026

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