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Pflegereform 2027: Was das Pflegeneuordnungsgesetz ändern soll

Das Pflegeneuordnungsgesetz liegt als Referentenentwurf vor: Der Entlastungsbetrag soll zum Sozialraumbudget werden, Pflegegrad 1 verlöre ihn ganz, und ab 2028 sollen die Leistungen jährlich steigen. Was geplant ist — und was davon noch keine Norm ist.

· 9 Min Lesezeit · Volodymyr Snihovyi
Pflegereform 2027: Titelbild mit Gesetzesdokument, Schutzschild, Pflege-Symbol, Euro-Münzen und Taschenrechner zu den geplanten Änderungen durch das Pflegeneuordnungsgesetz.

Die soziale Pflegeversicherung steht finanziell unter Druck. Das Bundesgesundheitsministerium hat deshalb am 5. Juni 2026 einen Referentenentwurf für das Pflegeneuordnungsgesetz, kurz PNOG, vorgelegt. Der Entwurf würde Leistungen, Begutachtung und Finanzierung der Pflegeversicherung deutlich verändern. Wichtig vorweg: Das PNOG ist noch nicht beschlossen. Einzelne Maßnahmen aus anderen Reformgesetzen, etwa die Sonderanhebung der Beitragsbemessungsgrenze ab 2027, sind davon zu unterscheiden.

Auf einen Blick: Der Referentenentwurf stammt vom 5. Juni 2026 und befindet sich weiterhin im Gesetzgebungsverfahren — ein Kabinettsbeschluss zum PNOG steht noch aus. Geplant sind unter anderem: Der bisherige Entlastungsbetrag soll für die Pflegegrade 2 bis 5 in einem neuen Sozialraumbudget von 175 Euro monatlich aufgehen; für Pflegebedürftige unter 25 Jahren in diesen Pflegegraden sind 300 Euro vorgesehen. In Pflegegrad 1 soll der heutige Entlastungsbetrag dagegen entfallen. Außerdem ist ab 2028 eine regelmäßige Dynamisierung der Leistungsbeträge geplant. Auf der Finanzierungsseite soll der allgemeine Beitragssatz von 3,6 Prozent stabil bleiben, bestimmte Gruppen und Arbeitgeber sollen aber stärker beteiligt werden. Alles steht unter dem Vorbehalt des weiteren Gesetzgebungsverfahrens.

Wo das Gesetz gerade steht

Der Verfahrensstand ist der wichtigste Teil dieses Artikels, weil er entscheidet, wie belastbar alles Weitere ist. Das Bundesgesundheitsministerium führt das PNOG weiterhin als Referentenentwurf; veröffentlicht sind der Entwurf sowie zahlreiche Stellungnahmen von Verbänden und Organisationen.

Verfahrensstand des Pflegeneuordnungsgesetzes (Stand: September 2026)
SchrittDatumStatus
Referentenentwurf des BMG5. Juni 2026erfolgt
Verbändeanhörung und StellungnahmenJuni 2026erfolgt
Kabinettsbeschluss zum PNOGsteht aus
Beratung im Bundestagsteht aus
Bundesratsverfahren und Verkündungsteht aus

Bis zu einem Kabinettsbeschluss kann sich am Inhalt noch erheblich etwas ändern. Dass der Referentenentwurf politisch nicht unverändert bleiben muss, zeigt bereits die Diskussion um die Rentenbeiträge für pflegende Angehörige: Bundesgesundheitsminister Carsten Linnemann erklärte im August 2026, dass er die im Entwurf vorgesehene Kürzung korrigieren und die bisherigen Rentenansprüche erhalten möchte. Treffen Sie deshalb keine langfristigen Entscheidungen allein auf Basis des Referentenentwurfs.

Was sich beim Entlastungsbetrag ändern soll

Eine der auffälligsten geplanten Änderungen betrifft den heutigen Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich. Pflegebedürftige in häuslicher Pflege können ihn derzeit für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag einsetzen. Nach dem Referentenentwurf soll diese Leistung neu geordnet werden.

Entlastungsbetrag: geltendes Recht und Referentenentwurf im Vergleich. Die rechte Spalte ist geplant, nicht beschlossen.
PersonengruppeGilt heuteNach dem Referentenentwurf geplant
Pflegegrad 1131 € Entlastungsbetrag monatlichEntlastungsbetrag entfällt; stattdessen intensivierte Begleitung, Beratung und Präventionsangebote
Pflegegrade 2 bis 5 ab 25 Jahren131 € Entlastungsbetrag monatlichSozialraumbudget von bis zu 175 € monatlich
Pflegegrade 2 bis 5 unter 25 Jahren131 € Entlastungsbetrag monatlichSozialraumbudget von bis zu 300 € monatlich

Für Pflegegrad 1 wäre das ein deutlicher Einschnitt bei der laufenden finanziellen Unterstützung für Entlastungsangebote. Der bisherige Entlastungsbetrag soll entfallen; erhalten bleiben sollen nach dem Entwurf unter anderem präventionsorientierte Leistungen wie Zuschüsse zur Verbesserung des Wohnumfelds. Neu vorgesehen sind außerdem eine intensivere Begleitung und Präventionsempfehlungen.

Wichtig ist die Abgrenzung zu einer anderen geplanten Änderung: Der Entwurf will auch das heutige Pflegegeld und weitere Leistungen neu in Budgets ordnen. Für Personen, die erstmals in Pflegegrad 2 oder 3 eingestuft werden und künftig das sogenannte Entlastungsbudget erhalten, sieht der Referentenentwurf in den ersten drei Monaten nur die Hälfte dieses Entlastungsbudgets vor. Das betrifft nicht das Sozialraumbudget von 175 beziehungsweise 300 Euro.

Auch Pflegegeld und Pflegesachleistungen sollen neu geordnet werden

Das PNOG geht deutlich über den bisherigen Entlastungsbetrag hinaus. Nach dem Entwurf sollen mehrere heutige Einzelleistungen zu größeren Budgets zusammengeführt werden. Aus dem bisherigen Pflegegeld soll ein Entlastungsbudget werden; für bisherige ambulante Pflegesachleistungen ist ein Sachleistungsbudget vorgesehen. Nach Darstellung des Bundesgesundheitsministeriums sollen die jeweiligen Budgets höher ausfallen als die entsprechenden bisherigen Ausgangsleistungen und flexibler genutzt werden können.

Damit wäre es falsch, die Reform bei den Pflegegraden 2 bis 5 ausschließlich als Umstellung des 131-Euro-Entlastungsbetrags zu beschreiben. Der Referentenentwurf greift deutlich tiefer in die Systematik der häuslichen Pflegeleistungen ein.

Der Punkt, der langfristig am meisten bewegt

Strukturell besonders bedeutsam ist die geplante regelmäßige Dynamisierung der Leistungsbeträge. Nach geltendem Recht ist für 2028 noch eine Anpassung vorgesehen; der Referentenentwurf will daraus anschließend einen regelmäßigen Mechanismus machen. Nach der aktuellen Planung sollen die Leistungen künftig anhand der Preisentwicklung fortgeschrieben werden, statt dass immer wieder neue politische Einzelentscheidungen nötig sind.

Wie groß die finanzielle Belastung inzwischen ist, zeigt die Auswertung des Verbands der Ersatzkassen zum 1. Juli 2026: 3.364 Euro im Monat zahlen Pflegeheimbewohnerinnen und -bewohner im ersten Aufenthaltsjahr bundesweit im Durchschnitt selbst — bereits unter Berücksichtigung des Leistungszuschlags zur Begrenzung des pflegebedingten Eigenanteils. Das sind 256 Euro mehr als ein Jahr zuvor. Die Zusammensetzung des Eigenanteils rechnet Pflegeheim-Kosten: So hoch ist der Eigenanteil wirklich im Detail durch.

Eine regelmäßige Dynamisierung kann verhindern, dass gesetzliche Leistungsbeträge über viele Jahre nominal unverändert bleiben, während Pflegekosten steigen. Sie bedeutet allerdings keine vollständige Absicherung gegen steigende Eigenanteile: Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten und die Entwicklung der Pflegevergütungen wirken weiterhin auf die tatsächliche Belastung.

Was auf der Beitragsseite geplant ist

Der Referentenentwurf soll die Pflegeversicherung nicht über eine allgemeine Erhöhung des Beitragssatzes stabilisieren. Der allgemeine Beitragssatz soll bei 3,6 Prozent bleiben. Stattdessen sind zusätzliche Einnahmen durch eine breitere Beitragsbasis und höhere Belastungen einzelner Gruppen vorgesehen.

Geplante Maßnahmen auf der Einnahmenseite des Referentenentwurfs. Nicht alle Maßnahmen sind bereits beschlossen.
MaßnahmeGilt heuteGeplant
Allgemeiner Beitragssatz Pflegeversicherung3,6 %soll bei 3,6 % bleiben
Zuschlag für Kinderlose0,6 ProzentpunkteErhöhung auf 0,7 Prozentpunkte
Familienversicherte Ehe- und Lebenspartnergrundsätzlich beitragsfreiab 2028 grundsätzlich Zuschlag von 0,52 Prozentpunkten; mehrere Ausnahmen vorgesehen
Minijobskein entsprechender Arbeitgeberbeitrag zur PflegeversicherungArbeitgeberbeitrag von 3,6 % auf das Arbeitsentgelt geplant
Rentenbeiträge für pflegende AngehörigeBerechnung nach geltendem RechtReferentenentwurf: Begrenzung auf 70 % der bisherigen Beiträge; politisch inzwischen ausdrücklich zur Änderung vorgesehen
Beitragsbemessungsgrenze2026: 5.812,50 € im MonatAnhebung ab 1. Januar 2027; eine zusätzliche Sonderanhebung um 300 € monatlich ist bereits über das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz beschlossen

Beim Zuschlag für familienversicherte Ehe- und Lebenspartner ist wichtig: Der Referentenentwurf sieht keine vollständige Abschaffung der beitragsfreien Familienversicherung vor. Ab 2028 sollen unter anderem Eltern mit Kindern unter sieben Jahren, Eltern bestimmter Kinder mit Behinderung, pflegende Angehörige, Partner oberhalb der Regelaltersgrenze sowie voll erwerbsgeminderte Ehe- oder Lebenspartner von dem Zuschlag ausgenommen bleiben.

Auch die im Referentenentwurf enthaltene Kürzung der Rentenbeiträge für pflegende Angehörige ist nicht mehr als politisch gesichert anzusehen. Der neue Bundesgesundheitsminister erklärte am 23. August 2026 ausdrücklich, dass er an dieser Stelle nicht sparen und die Regelung im weiteren Verfahren korrigieren möchte.

Zur Größenordnung: Der Referentenentwurf beziffert die gesamten Finanzwirkungen der vorgesehenen Maßnahmen für die soziale Pflegeversicherung auf rund 11,25 Milliarden Euro im Jahr 2027 und 20,34 Milliarden Euro im Jahr 2030. Darin enthalten sind sowohl geplante Minderausgaben als auch zusätzliche Einnahmen — es handelt sich also nicht ausschließlich um „Einsparungen“.

Die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze ist teilweise kein offener PNOG-Punkt mehr: Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz wurde am 29. Juli 2026 verkündet. Es sieht für 2027 eine einmalige zusätzliche Anhebung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und der Jahresarbeitsentgeltgrenze um jeweils 300 Euro vor. Was das kostet, steht in Beitragsbemessungsgrenze 2027: 300 Euro Sonderanhebung.

Was das für Sie bedeuten könnte

Solange das PNOG nicht Gesetz ist, gelten die bestehenden Leistungsansprüche weiter. Sinnvoll ist trotzdem, die eigene Situation zu kennen:

  • Pflegegrad 1: Der Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich gilt weiterhin. Prüfen Sie bei Ihrer Pflegekasse, welche Beträge noch zur Verfügung stehen und bis wann nicht verbrauchte Ansprüche genutzt werden können.
  • Pflegegrade 2 bis 5: Der Referentenentwurf betrifft nicht nur den Entlastungsbetrag, sondern will auch Pflegegeld, Pflegesachleistungen und weitere Leistungsbereiche neu in Budgets ordnen. Für laufende Ansprüche gilt bis zu einer gesetzlichen Änderung weiterhin das heutige Recht.
  • Angehörige, die pflegen: Die geplante Kürzung künftiger Rentenbeiträge steht zwar im Referentenentwurf, wurde vom Bundesgesundheitsminister inzwischen aber ausdrücklich infrage gestellt. Bestehende Rentenanwartschaften wären nach dem Entwurf ohnehin nicht rückwirkend gekürzt worden.
  • Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen: Der Entwurf verändert auch die zeitlichen Stufen der Leistungszuschläge nach § 43c SGB XI. Für bereits erreichte Zuschlagsstufen ist ein Besitzstandsschutz vorgesehen.
  • Wer privat vorsorgt: Die Lücke zwischen gesetzlicher Leistung und tatsächlichen Pflegekosten bleibt erheblich. Ob und welche Ergänzung sich lohnt, rechnet Pflegezusatzversicherung: Sinnvoll bei steigenden Eigenanteilen? durch.
  • Nicht überstürzt handeln. Angebote, die mit angeblich bereits feststehenden Folgen „der Pflegereform“ werben, sollten Sie kritisch prüfen. Maßgeblich wird erst die endgültig beschlossene und verkündete Gesetzesfassung sein.

Wie es weitergeht

Der nächste formale Schritt für das PNOG wäre ein Beschluss des Bundeskabinetts. Anschließend folgt das parlamentarische Verfahren in Bundestag und Bundesrat. Erst nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens und der Verkündung im Bundesgesetzblatt stehen die endgültigen Regeln fest.

Der Referentenentwurf sieht ein grundsätzliches Inkrafttreten zum 1. Januar 2027 vor; einzelne Regelungen sollen erst später greifen, insbesondere ab 2028. Ob dieser Zeitplan und die einzelnen Maßnahmen unverändert bestehen bleiben, ist offen.

Wir aktualisieren diesen Artikel bei jedem wesentlichen Verfahrensschritt. Was bereits heute für die Pflegeversicherung gilt und welche Leistungen Sie tatsächlich beanspruchen können, ordnet Versicherungen für Rentner ein.

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Quellen und weiterführende Informationen

Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Das Pflegeneuordnungsgesetz liegt mit Stand September 2026 weiterhin als Referentenentwurf vor. Ein Teil der darin enthaltenen Vorschläge ist politisch bereits umstritten oder soll nach Aussagen des Bundesgesundheitsministers noch geändert werden. Verbindlich sind bis zu einer gesetzlichen Neuregelung die derzeit geltenden Vorschriften; separat bereits beschlossene Gesetze bleiben davon unberührt.

Häufige Fragen

Ist die Pflegereform 2027 schon beschlossen?
Nein. Das Pflegeneuordnungsgesetz liegt als Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums vom 5. Juni 2026 vor und ist ein laufendes Verfahren. Es wurde weder vom Kabinett beschlossen noch im Bundestag beraten; die ursprünglich vor der Sommerpause vorgesehene Kabinettsbefassung fand nicht statt. Bis zum Kabinettsbeschluss kann sich am Inhalt noch erheblich etwas ändern. Bis zur Verkündung im Bundesgesetzblatt gilt unverändert das heutige Recht.
Was soll aus dem Entlastungsbetrag werden?
Nach dem Entwurf soll der heutige Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich in einem neuen Sozialraumbudget aufgehen und für die Pflegegrade 2 bis 5 auf 175 Euro im Monat steigen. Für Pflegebedürftige bis 25 Jahre ist ein erhöhtes Budget von 300 Euro vorgesehen. Bei einer erstmaligen Einstufung in Pflegegrad 2 oder 3 soll es in den ersten drei Monaten nur die Hälfte geben. Alle diese Angaben stammen aus dem Referentenentwurf und sind nicht beschlossen.
Verliert Pflegegrad 1 seine Leistungen?
Nach dem Entwurf würde der Entlastungsbetrag für Pflegegrad 1 ersatzlos entfallen; an seine Stelle sollen eine intensivierte Begleitung und Empfehlungen zur Prävention treten. Das wäre ein spürbarer Einschnitt, weil es sich um die einzige regelmäßige Geldleistung dieser Gruppe handelt. Solange das Gesetz nicht verkündet ist, gilt der Anspruch auf den Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich unverändert weiter.
Was ändert sich bei den Beiträgen?
Der Entwurf sieht mehrere Maßnahmen auf der Einnahmenseite vor: Der Zuschlag für Kinderlose soll um 0,1 Prozentpunkte auf 0,7 Prozentpunkte steigen, für nicht erwerbstätige Ehe- und Lebenspartner ist ein Beitragszuschlag von 0,52 Prozent statt der beitragsfreien Mitversicherung geplant, Arbeitgeber sollen bei Minijobs 3,6 Prozent Pflegeversicherungsbeitrag zahlen, und die Rentenbeiträge für pflegende Angehörige sollen auf 70 Prozent gekürzt werden. Der allgemeine Beitragssatz von 3,6 Prozent bleibt im Entwurf unverändert.
Steigen die Pflegeleistungen künftig automatisch?
Das ist geplant. Ab 2028 soll erstmals eine regelhafte, jährliche Dynamisierung der Leistungsbeträge eingeführt werden, damit Preissteigerungen nicht mehr einseitig zulasten der Pflegebedürftigen gehen. Bisher werden die Beträge in unregelmäßigen Sprüngen per Gesetz angehoben — 2026 gab es gar keine Erhöhung, während der durchschnittliche Eigenanteil im Pflegeheim laut vdek zum 1. Juli 2026 auf 3.364 Euro monatlich im ersten Aufenthaltsjahr stieg. Verbände kritisieren allerdings, dass die im Entwurf vorgesehene Berechnungsformel schwächer ausfiele als die bisherige gesetzliche Anpassung.
Soll ich wegen der Reform jetzt eine Pflegezusatzversicherung abschließen?
Nicht wegen des Entwurfs. Verträge, die mit Verweis auf die Pflegereform verkauft werden, beziehen sich auf einen Gesetzentwurf, dessen Inhalt sich im Verfahren noch ändern kann. Unabhängig davon bleibt die Lücke zwischen gesetzlicher Leistung und tatsächlichen Pflegekosten in jedem Szenario groß — der durchschnittliche Eigenanteil im Heim lag zum 1. Juli 2026 bei 3.364 Euro im Monat. Ob und welche private Ergänzung sich für Sie rechnet, sollte deshalb unabhängig vom Verfahrensstand geprüft werden.

Veröffentlicht am 15. September 2026

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