Wer zum ersten Mal mit einem Versicherungsmakler spricht, bekommt meist zwei Dokumente vorgelegt: einen Maklervertrag und eine Maklervollmacht. Beide klingen ähnlich, tun aber Verschiedenes — und weil kaum jemand den Unterschied kennt, entsteht ein diffuses Unbehagen. Dieser Artikel erklärt, was Sie da unterschreiben, welche Rechte Sie ohnehin haben und worauf Sie achten sollten.
Auf einen Blick: Der Maklervertrag regelt das Verhältnis zwischen Ihnen und dem Makler, die Maklervollmacht berechtigt ihn, gegenüber den Versicherern für Sie aufzutreten. Ein Makler arbeitet nach § 59 VVG im Auftrag des Kunden, nicht des Versicherers — und haftet nach § 63 VVG für Beratungsfehler. Die Vollmacht ist nach § 168 BGB grundsätzlich jederzeit widerruflich. Kritisch sind vier Klauseln: pauschale Kündigungsbefugnis, Alleinauftrag ohne Frist, Verzicht auf Beratung und Dokumentation sowie eine unbefristete Datenfreigabe.
Zwei Dokumente, zwei Funktionen
Der Maklervertrag: das Innenverhältnis
Er regelt, was der Makler für Sie tun soll — Analyse, Angebotsvergleich, Betreuung, Unterstützung im Schadenfall — und zu welchen Bedingungen. Hier steht auch, ob Sie ihn exklusiv beauftragen und wie das Mandat endet.
Die Maklervollmacht: das Außenverhältnis
Sie ist die Erlaubnis, in Ihrem Namen mit Versicherern zu sprechen. Ohne sie darf ein Versicherer dem Makler wegen des Datenschutzes praktisch nichts sagen — nicht einmal, welche Verträge auf Ihren Namen laufen. Typischerweise erlaubt die Vollmacht:
- Auskünfte einzuholen — Vertragsdaten, Beiträge, Bedingungen, Schadenhistorie,
- Anträge und Änderungen einzureichen,
- Korrespondenz entgegenzunehmen, also Post vom Versicherer,
- im Schadenfall zu korrespondieren.
Ohne Vollmacht ist eine ernsthafte Bestandsanalyse also schlicht nicht möglich. Das ist der eigentliche Grund für das Formular — nicht der Wunsch, Sie zu binden.
Was das Gesetz Ihnen ohnehin garantiert
Vieles, wovor Menschen sich fürchten, ist gesetzlich bereits ausgeschlossen. Vier Vorschriften sollten Sie kennen:
- § 59 VVG — Versicherungsmakler ist, wer „gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein“. Er steht also auf Ihrer Seite des Tisches — das ist der rechtliche Unterschied zum Vertreter.
- § 60 VVG — Er muss seinen Rat „auf eine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen und von Versicherern“ stützen. Arbeitet er mit einer eingeschränkten Auswahl, muss er Sie vorher darauf hinweisen und die Namen der zugrunde gelegten Versicherer nennen.
- § 61 VVG — Er muss Sie nach Ihren Wünschen und Bedürfnissen befragen, beraten und „die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat“ angeben — und das dokumentieren.
- § 63 VVG — „Der Versicherungsvermittler ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Versicherungsnehmer durch die Verletzung einer Pflicht nach § 60 oder § 61 entsteht.“ Fehlberatung hat also eine Konsequenz.
Damit diese Haftung nicht ins Leere läuft, schreibt § 34d GewO eine Berufshaftpflichtversicherung vor. Die Mindestdeckung beträgt seit dem 9. Oktober 2024 1.564.610 Euro je Versicherungsfall und 2.315.610 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres.
So prüfen Sie in zwei Minuten, mit wem Sie es zu tun haben
Wer gewerbsmäßig Versicherungen vermittelt, benötigt grundsätzlich eine Erlaubnis nach § 34d GewO und muss im Vermittlerregister eingetragen sein. Für bestimmte Vermittler gelten jedoch Ausnahmen von der Erlaubnispflicht — insbesondere für gebundene Versicherungsvertreter nach § 34d Abs. 7 GewO. Dieses Register wird nach § 11a GewO von den Industrie- und Handelskammern geführt; Auskünfte werden „im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet oder schriftlich“ erteilt. Es enthält Name, Geschäftsanschrift, Registrierungsnummer sowie Zulassung und Umfang der Tätigkeit.
Konkret sollten Sie zwei Dinge tun:
- Registrierungsnummer nachschlagen. Sie steht in der Erstinformation, die Ihnen beim ersten Kontakt ausgehändigt werden muss.
- Auf die Statusangabe achten: „Versicherungsmakler“ nach § 34d Abs. 1 GewO ist etwas anderes als „gebundener Versicherungsvertreter“ nach § 34d Abs. 7 GewO. Den Unterschied erklärt Versicherungsmakler oder Vertreter?
Ergänzend: Vermittler müssen sich nach § 34d GewO „in einem Umfang von 15 Stunden je Kalenderjahr“ weiterbilden. Nach dem Nachweis dürfen Sie fragen.
Die vier Klauseln, auf die Sie achten sollten
1. Pauschale Kündigungsbefugnis
Manche Vollmachten erlauben es dem Makler, bestehende Verträge selbst zu kündigen. Das mag praktisch wirken, ist aber die riskanteste Klausel überhaupt: Ein gekündigter Berufsunfähigkeits- oder Krankenversicherungsvertrag lässt sich mit steigendem Alter und neuen Gesundheitsfragen kaum ersetzen.
Streichen oder einschränken. Formulieren Sie: „Kündigungen bestehender Verträge nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vollmachtgebers.“ Ein seriöser Makler wird das ohne Diskussion akzeptieren.
2. Alleinauftrag ohne Befristung
Ein Alleinauftrag verpflichtet Sie, während der Laufzeit nur über diesen Makler abzuschließen. Das ist nicht per se unfair — er investiert Arbeit in die Analyse. Unbefristet sollte er aber nicht sein. Vereinbaren Sie eine überschaubare Laufzeit mit klarer Kündigungsmöglichkeit.
3. Verzicht auf Beratung und Dokumentation
Nach § 61 VVG können Sie auf Beratung und Dokumentation verzichten — allerdings nur „durch eine gesonderte schriftliche Erklärung“, in der ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich der Verzicht nachteilig auf Schadensersatzansprüche nach § 63 auswirken kann. Genau deshalb sollten Sie ihn nicht unterschreiben: Sie geben damit das wichtigste Beweismittel aus der Hand, wenn später etwas schiefgeht. Wird Ihnen ein solches Formular als Routine präsentiert, ist das ein Warnsignal.
4. Unbefristete und pauschale Datenfreigabe
Die Vollmacht braucht eine Datenschutzkomponente, sonst funktioniert sie nicht. Achten Sie aber darauf, dass sie zweckgebunden ist — Auskünfte zu Ihren Versicherungsverträgen —, dass Gesundheitsdaten nur so weit erfasst werden, wie es für die konkrete Beratung nötig ist, und dass die Einwilligung widerruflich ist.
Sie können jederzeit widerrufen
Das ist die beruhigendste Vorschrift des ganzen Themas. Nach § 168 BGB ist die Vollmacht „auch bei dem Fortbestehen des Rechtsverhältnisses widerruflich, sofern sich nicht aus diesem ein anderes ergibt“. Die Maklervollmacht kann daher grundsätzlich auch dann widerrufen werden, wenn der Maklervertrag noch besteht; welche Folgen das für das zugrunde liegende Vertragsverhältnis hat, richtet sich nach dem Maklervertrag.
So gehen Sie vor:
- Widerruf an den Makler in Textform, mit Datum. Eine E-Mail genügt.
- Versicherer informieren. Das ist der Schritt, den fast alle vergessen: Solange der Versicherer nichts weiß, akzeptiert er die Vollmacht weiter. Schreiben Sie jedem betroffenen Versicherer, dass die Vollmacht widerrufen ist und Korrespondenz wieder direkt an Sie gehen soll.
- Datenverarbeitung widerrufen und, wenn Sie möchten, Löschung verlangen.
- Maklervertrag separat kündigen — der Widerruf der Vollmacht beendet ihn nicht automatisch.
Wie ein geordneter Wechsel abläuft, ohne dass Verträge zwischen den Stühlen landen, beschreibt Versicherungsmakler wechseln: So geht es richtig.
Was die Vollmacht nicht bedeutet
- Keine Kostenfalle. Die Vollmacht selbst löst keine Zahlungspflicht aus. Wie Makler vergütet werden, erklärt Was kostet ein Versicherungsmakler?
- Keine Abschlusspflicht. Sie müssen nichts unterschreiben, was Ihnen vorgelegt wird.
- Keine Vollmacht über Ihr Konto. Sie berechtigt zur Kommunikation mit Versicherern, nicht zu Verfügungen über Ihr Geld.
- Keine Ewigkeitsbindung. Siehe § 168 BGB.
Vor der Unterschrift: sieben Fragen
- Liegt mir die Erstinformation mit Status und Registrierungsnummer vor?
- Steht im Register „Versicherungsmakler“ oder „gebundener Vertreter“?
- Darf der Makler Verträge kündigen — und will ich das?
- Ist der Auftrag befristet, und wie ende ich ihn?
- Wird auf Beratung und Dokumentation verzichtet? (Dann nicht unterschreiben.)
- Ist die Datenfreigabe zweckgebunden und widerruflich?
- Bekomme ich Kopien aller unterschriebenen Dokumente — sofort?
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Quellen und weiterführende Informationen
- § 59 VVG — Begriffsbestimmungen (Versicherungsmakler): gesetze-im-internet.de
- § 60 VVG — Beratungsgrundlage des Versicherungsmaklers: gesetze-im-internet.de
- § 61 VVG — Beratungs- und Dokumentationspflichten: gesetze-im-internet.de
- § 63 VVG — Schadensersatzpflicht des Versicherungsvermittlers: gesetze-im-internet.de
- § 34d GewO — Versicherungsvermittler (Erlaubnis, Weiterbildung, Register): gesetze-im-internet.de
- § 11a GewO — Versicherungsvermittlerregister: gesetze-im-internet.de
- § 12 VersVermV — Umfang der Berufshaftpflichtversicherung: gesetze-im-internet.de
- § 168 BGB — Erlöschen und Widerruf der Vollmacht: gesetze-im-internet.de
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Der Inhalt von Maklervertrag und Maklervollmacht ist nicht gesetzlich vorgegeben und unterscheidet sich erheblich; maßgeblich ist das Dokument, das Ihnen vorgelegt wird. Stand: August 2026.
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Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Maklervertrag und Maklervollmacht?
Kann ich eine Maklervollmacht widerrufen?
Darf ein Makler mit der Vollmacht meine Verträge kündigen?
Wie prüfe ich, ob jemand wirklich Versicherungsmakler ist?
Haftet ein Makler für falsche Beratung?
Soll ich auf Beratung und Dokumentation verzichten?
Veröffentlicht am 29. August 2026
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